Die kantonalen Krebsregister überprüfen regelmässig, ob es Krebserkrankungen gibt, die ihnen nicht gemeldet wurden.
Die Spitäler, die für Früherkennungsprogramme zuständigen Organisationen und das BFS sind verpflichtet, die für die Überprüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten, einschliesslich der Versichertennummer der Patientin oder des Patienten, bei der oder dem als Haupt- oder Nebendiagnose eine Krebserkrankung erfasst wurde, an die kantonalen Krebsregister zu übermitteln.
Der Bundesrat legt den Umfang der Daten fest und regelt das Verfahren.
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