Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person wird hinreichend informiert über:
Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung;
die Massnahmen zum Schutz der Personendaten;
ihre oder seine Rechte.
Der Bundesrat legt fest, wer die Patientin oder den Patienten beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person informiert, und bestimmt die Form und den Inhalt der Information.
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