Die Daten werden erst registriert, wenn die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person nach hinreichender Information nach Artikel 5 Absatz 1 nicht widersprochen hat.
Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person kann jederzeit und ohne Begründung Widerspruch erheben. Die Folgen eines Widerspruchs richten sich nach Artikel 25 Absatz 3.
Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er legt insbesondere fest:
bei wem Widerspruch erhoben werden kann;
welche Daten dabei zu erfassen sind;
wer über einen Widerspruch zu informieren ist.
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