818.331KRVFederal Council Ordinance01.06.2018Originalquelle
Die nationale Krebsregistrierungsstelle stellt bei der Festlegung der Struktur der Zusatzdaten und der Kodierungsstandards sicher, dass im Rahmen der regelmässigen Gesundheitsberichterstattung nach Artikel 16 KRG, bezogen auf die jeweilige Krebserkrankung, zu folgenden Themenbereichen aktuelle Informationen publiziert werden können:
Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität;
Wirksamkeit ausgewählter Präventions- und Früherkennungsmassnahmen.
Sie berücksichtigt dabei aktuelle gesundheitspolitische Fragestellungen.
Sie stellt Folgendes sicher:
Die Auswertungen können nach Alter, Geschlecht, Region und Stadium bei der Diagnosestellung gegliedert werden.
Die gute epidemiologische und statistische Praxis ist gewährleistet.
Die besonderen Anforderungen an die Registrierung von Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen werden berücksichtigt.
Die internationale Vergleichbarkeit der Daten ist gewährleistet.
Sie bezieht bei der Festlegung der Datenstruktur das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Kantone, die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister und die medizinischen Fachgesellschaften mit ein.
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