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Art. 12

822.113ArGV 3Federal Council Ordinance01.10.1993Originalquelle
  1. In Arbeitsräumen muss auf jeden darin beschäftigten Arbeitnehmer ein Luftraum von wenigstens 12 m3, bei ausreichender künstlicher Lüftung von wenigstens 10 m3, entfallen.
  2. Die Behörde schreibt einen grösseren Luftraum vor, wenn es der Gesundheitsschutz erfordert.

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