Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). ↩
1 commentary
Bei künstlicher (mechanischer) Lüftung sind die Anlagen so auszulegen und zu betreiben, dass das in Art. 16 ArGV 3 geforderte, der Art der Arbeit angemessene Raumklima stets gewährleistet ist; dazu sind ausreichende Aussenluft‑Volumenströme erforderlich.
“Gemäss Art. 16 der Verordnung zum Arbeitsgesetz 3 vom 18. August 1993 (ArGV 3) sind sämtliche Räume ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist. Bei künstlicher Lüftung sind Zufuhr und Abfuhr der Luft aufeinander abzustimmen und der Art der Arbeit sowie der Art des Betriebs anzupassen. Belästigende Zugerscheinungen sind zu vermeiden (Art. 17 Abs. 2 ArGV 3). Gemäss der einschlägigen Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO sind bei mechanischer Lüftung oder Klimatisierung der Räume die Anlagen so auszulegen und zu betreiben, dass ein Raumklima gemäss Artikel 16 ArGV 3 stets gewährleistet ist. (SECO, Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz – Gesundheitsschutz, Plangenehmigung, Bern 2021 [in der Folge: SECO, Wegleitung], S. 317–2). Dazu sind ausreichende Aussenluft-Volumenströme erforderlich (vgl. a.a.O.). Im Zusammenhang mit Betrieben mit überwiegendem Publikumsverkehr wie insbesondere Verkaufsgeschäfte, Warenhäuser, Kinos, Theater, Heime, Restaurants, Hotels kommt das kantonale Recht bezüglich Vorschriften, die den Personenschutz zum Gegenstand haben, nur zur Anwendung, wenn das kantonale Recht gleiche oder höhere Anforderungen enthält wie bzw. als das Bundesrecht. Geht jedoch das kantonale Recht weniger weit als das Bundesrecht oder steht es zu diesem in Widerspruch, so geht das Bundesrecht vor (vgl. SECO, Wegleitung, S.”
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