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Überwachungs- und Kontrollsysteme sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entscheidend sind die Gründe bzw. der verfolgte Zweck und die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Das Bundesgericht nennt als legitime «andere Gründe» namentlich den Schutz von Personen und Sachen sowie die Prävention von Missbräuchen; dementsprechend kann Überwachung etwa an strategischen oder sensiblen Standorten (z. B. Kassen) oder die Verwendung von GPS in Dienstfahrzeugen zulässig sein, soweit sie verhältnismässig ist. Eine Beschränkung nach Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 kommt nach der zitierten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die Massnahme geeignet ist, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen; in dem besprochenen Entscheid verneinte das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung.
“Wie das Bundesgericht weiter betonte, komme es dabei weniger auf die Art der Überwachung oder deren Wirkung an, als vielmehr auf die Gründe, die zur Einrichtung geführt haben, oder die Ziele, die damit verfolgt werden. Legitime «andere Gründe» könnten insbesondere im Schutz von Personen und Sachen bestehen. Solange Überwachungssysteme in Bezug auf den beabsichtigten Zweck verhältnismässig sind, dürften sie grundsätzlich an strategischen oder sensiblen Standorten des Unternehmens, beispielsweise bei Kassen, stehen (E. 4.1 f.). Im konkreten Fall sah das Bundesgericht im Einsatz eines GPS-Systems, das in den Dienstfahrzeugen der Arbeitnehmer im Aussendienst eingebaut war, ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Vorbeugung von Missbräuchen und zur Überprüfung, ob die Mitarbeiter die ihnen obliegenden Kundenbesuche korrekt ausführen (E. 5.5). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 ging es – wie vorliegend – um einen Fall, in welchem der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gestützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden war, wegen Diebstahls angezeigt hatte. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Die Bestimmung sei mit Blick auf deren Entstehungsgeschichte sowie die gemäss Art. 6 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) beschränkte Verordnungskompetenz des Bundesrats einschränkend auszulegen. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht eingesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10.”
“Wie das Bundesgericht weiter betonte, komme es dabei weniger auf die Art der Überwachung oder deren Wirkung an, als vielmehr auf die Gründe, die zur Einrichtung geführt haben, oder die Ziele, die damit verfolgt werden. Legitime «andere Gründe» könnten insbesondere im Schutz von Personen und Sachen bestehen. Solange Überwachungssysteme in Bezug auf den beabsichtigten Zweck verhältnismässig sind, dürften sie grundsätzlich an strategischen oder sensiblen Standorten des Unternehmens, beispielsweise bei Kassen, stehen (E. 4.1 f.). Im konkreten Fall sah das Bundesgericht im Einsatz eines GPS-Systems, das in den Dienstfahrzeugen der Arbeitnehmer im Aussendienst eingebaut war, ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Vorbeugung von Missbräuchen und zur Überprüfung, ob die Mitarbeiter die ihnen obliegenden Kundenbesuche korrekt ausführen (E. 5.5). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 ging es – wie vorliegend – um einen Fall, in welchem der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gestützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden war, wegen Diebstahls angezeigt hatte. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Die Bestimmung sei mit Blick auf deren Entstehungsgeschichte sowie die gemäss Art. 6 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) beschränkte Verordnungskompetenz des Bundesrats einschränkend auszulegen. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht eingesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10.”
Videoüberwachung am Kassenplatz kann zulässig sein, wenn sie primär die Kasse bzw. den Kassenbestand zum Schutz vor Diebstahl bzw. Veruntreuung erfasst und damit einen «anderen Grund» i.S.v. Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 bildet. Eine solche Überwachung ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist und die Gesundheit bzw. die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt.
“Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht eingesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 zugrunde. Es ging ebenfalls um Videoaufnahmen der Kasse. Der Darstellung der dortigen Beschwerdeführerin zufolge wurden diese bei einem Privatdetektiv in Auftrag gegeben und der betroffene Tankwart/Kassierer nur kurzfristig gefilmt, wobei nur die Hände und die Kassengeräte im Bild waren. Sofern dies zutrifft, so das Bundesgericht, habe die Videoaufnahme nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art.”
“Wie das Bundesgericht weiter betonte, komme es dabei weniger auf die Art der Überwachung oder deren Wirkung an, als vielmehr auf die Gründe, die zur Einrichtung geführt haben, oder die Ziele, die damit verfolgt werden. Legitime «andere Gründe» könnten insbesondere im Schutz von Personen und Sachen bestehen. Solange Überwachungssysteme in Bezug auf den beabsichtigten Zweck verhältnismässig sind, dürften sie grundsätzlich an strategischen oder sensiblen Standorten des Unternehmens, beispielsweise bei Kassen, stehen (E. 4.1 f.). Im konkreten Fall sah das Bundesgericht im Einsatz eines GPS-Systems, das in den Dienstfahrzeugen der Arbeitnehmer im Aussendienst eingebaut war, ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Vorbeugung von Missbräuchen und zur Überprüfung, ob die Mitarbeiter die ihnen obliegenden Kundenbesuche korrekt ausführen (E. 5.5). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 ging es – wie vorliegend – um einen Fall, in welchem der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gestützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden war, wegen Diebstahls angezeigt hatte. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Die Bestimmung sei mit Blick auf deren Entstehungsgeschichte sowie die gemäss Art. 6 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) beschränkte Verordnungskompetenz des Bundesrats einschränkend auszulegen. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht eingesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10.”
Bei einem gewichtigen Verdacht auf gewerbsmässigen Diebstahl kann eine nicht vorgängig angekündigte Videoüberwachung am Arbeitsplatz nach Art. 26 ArGV 3 gerechtfertigt sein. In diesem Fall überwiegen nach der zitierten Praxis private (z. B. Schutz des Betriebsklimas und der Mitarbeitenden) und öffentliche Interessen (Offizialdelikt) die persönlichkeits‑ und datenschutzrechtlichen Eingriffe. Eine vorgängige Mitteilung hätte den Überwachungszweck vereitelt. Unter diesen Umständen können die Aufnahmen verwertbar sein; die Strafverfolgungsbehörden hätten das Beweismittel zudem allenfalls rechtmässig erlangen können.
“Es ging bereits um etliche tausend Franken, was keine Bagatelle mehr darstellt. Da es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um ein Offizialdelikt handelt (Art. 139 Ziff. 2 StGB), besteht auch ein öffentliches Interesse an seiner Aufklärung. Vermögensdelikte innerhalb einer Unternehmung stören ferner das Arbeitsklima, führen zu gegenseitigem Misstrauen und setzen alle Mitarbeitenden einem Generalverdacht aus, den es – auch durch eine Videoüberwachung – auszuräumen gilt. Die (ehrlichen) Mitarbeitenden hatten somit ebenfalls ein Interesse daran, dass der Täter identifiziert wird. Eine vorgängige Mitteilung der Überwachung an die Arbeitnehmer hätte deren Zweck von vornherein vereitelt und kann in einer solchen Situation nicht verlangt werden. Die persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Einschränkungen sind demnach durch überwiegende private und öffentliche Interessen gerechtfertigt. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die vorliegende Videoüberwachung im Büro der C.________ AG unter den gegebenen Umständen weder gegen Art. 26 ArGV 3 noch gegen die einschlägigen Bestimmungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes verstösst. Die Videoaufnahmen in den Akten und die daraus folgenden Screenshots sowie Fragen und Antworten sind damit verwertbar. Ergänzend sei festgehalten, dass selbst wenn die Videoüberwachung unrechtmässig gewesen wäre, dies die Aufnahmen nicht unverwertbar machen würde. Beim vorliegenden gewerbsmässigen Diebstahl handelte es sich (abstrakt) um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 139 StGB, das (konkret) die Schwelle zu einer blossen Bagatelle klar überschritt (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO; ferner zur Tatschwere einlässlich E. 14 hiernach), weshalb von einer schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist. Die Strafverfolgungsbehörden hätten das Beweismittel zudem auch rechtmässig erlangen können. Bei der Installation der Videokamera Mitte März 2017 bestand bereits der dringende Verdacht, dass jemand aus dem Betrieb immer wieder Gelder entwendete. Hätte die C.________ AG bereits damals Anzeige erstattet, wären die Strafverfolgungsbehörden im fraglichen Zeitpunkt wegen dringenden Tatverdachts bezüglich einer Katalogtat nach Art.”
Eine Videoüberwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 kann zulässig sein, wenn sie erforderlich, auf den zu schützenden Ort bzw. Zweck zielgerichtet und zeitlich beschränkt ist. In den angeführten Entscheiden wurde die Überwachung insbesondere nur ausserhalb der Bürozeiten bzw. bei konkretem Verdacht aktiviert, die Auswertung beschränkte sich auf Verdachtsfälle und die Aufnahmen wurden nach sieben Tagen gelöscht.
“Die Aufnahmen stellten keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus einem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich der dargestellten Person dar. Zudem wurden sie jeweils nach sieben Tagen gelöscht. Die Kamera schaltete sich mit einem Bewegungssensor ein und war nur ausserhalb der Bürozeiten aktiviert. Insofern stellte sich bei jedem Auslösen die Frage, ob die eindringende Person nicht das Persönlichkeits-, Haus- oder Eigentumsrecht der C.________ AG verletzt, hatten die Mitarbeiter (oder andere Personen) ausserhalb der Arbeitszeiten doch keinen Grund, sich im Büro und erst recht nicht beim Geldversteck aufzuhalten. Die Auswertung erfolgte somit nur auf konkreten Verdacht hin. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in den rund neun Monaten vor der Installation der Überwachungskameras zu insgesamt 22 Diebstählen gekommen war, ging es der C.________ AG einzig darum, unbefugte Geldentnahmen aufdecken und dadurch künftig vermeiden zu können. Es standen damit «andere Gründe» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund. Eine Videoüberwachung des Geldaufbewahrungsortes ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um unbefugte Geldentnahmen aufzudecken und dadurch künftig zu vermeiden. Zu dieser Massnahme wurde denn auch erst gegriffen, nachdem etliche Geldentnahmen (22 an der Zahl) festgestellt worden waren und sich nicht anders erklären liessen. Organisatorische oder buchhalterische / systembedingte Fehler fanden sich nicht, weshalb die C.________ AG zur Videoüberwachung übergehen musste. Sie war zudem offensichtlich bemüht darum, das Arbeitsklima nicht zu belasten und keinen ihrer Mitarbeiter zu Unrecht zu verdächtigen. Der Beschuldigte ist nach wie vor bei ihr angestellt und sie zieht ernsthaft in Erwägung, ihn auch nach einer Verurteilung weiter bei sich zu beschäftigen. Es war insofern auch Ausdruck ihrer Absicht, die Mitarbeiter zu schonen, dass sie diese nicht sofort der Strafverfolgung aussetzte. Zudem hätte eine Mitteilung der Videoüberwachung an die Mitarbeiter deren Zweck zum Vornherein vereitelt.”
“Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 zugrunde. Es ging ebenfalls um Videoaufnahmen der Kasse. Der Darstellung der dortigen Beschwerdeführerin zufolge wurden diese bei einem Privatdetektiv in Auftrag gegeben und der betroffene Tankwart/Kassierer nur kurzfristig gefilmt, wobei nur die Hände und die Kassengeräte im Bild waren. Sofern dies zutrifft, so das Bundesgericht, habe die Videoaufnahme nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw.”
“Die Aufnahmen stellten keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus einem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich der dargestellten Person dar. Zudem wurden sie jeweils nach sieben Tagen gelöscht. Die Kamera schaltete sich mit einem Bewegungssensor ein und war nur ausserhalb der Bürozeiten aktiviert. Insofern stellte sich bei jedem Auslösen die Frage, ob die eindringende Person nicht das Persönlichkeits-, Haus- oder Eigentumsrecht der C.________ AG verletzt, hatten die Mitarbeiter (oder andere Personen) ausserhalb der Arbeitszeiten doch keinen Grund, sich im Büro und erst recht nicht beim Geldversteck aufzuhalten. Die Auswertung erfolgte somit nur auf konkreten Verdacht hin. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in den rund neun Monaten vor der Installation der Überwachungskameras zu insgesamt 22 Diebstählen gekommen war, ging es der C.________ AG einzig darum, unbefugte Geldentnahmen aufdecken und dadurch künftig vermeiden zu können. Es standen damit «andere Gründe» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund. Eine Videoüberwachung des Geldaufbewahrungsortes ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um unbefugte Geldentnahmen aufzudecken und dadurch künftig zu vermeiden. Zu dieser Massnahme wurde denn auch erst gegriffen, nachdem etliche Geldentnahmen (22 an der Zahl) festgestellt worden waren und sich nicht anders erklären liessen. Organisatorische oder buchhalterische / systembedingte Fehler fanden sich nicht, weshalb die C.________ AG zur Videoüberwachung übergehen musste. Sie war zudem offensichtlich bemüht darum, das Arbeitsklima nicht zu belasten und keinen ihrer Mitarbeiter zu Unrecht zu verdächtigen. Der Beschuldigte ist nach wie vor bei ihr angestellt und sie zieht ernsthaft in Erwägung, ihn auch nach einer Verurteilung weiter bei sich zu beschäftigen. Es war insofern auch Ausdruck ihrer Absicht, die Mitarbeiter zu schonen, dass sie diese nicht sofort der Strafverfolgung aussetzte. Zudem hätte eine Mitteilung der Videoüberwachung an die Mitarbeiter deren Zweck zum Vornherein vereitelt.”
Videoüberwachung des Kassenbereichs kann einen «anderen Grund» i.S.v. Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 darstellen, wenn die Aufzeichnung primär die Kasse bzw. den Geldaufbewahrungsort erfasst und nicht darauf abzielt, das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit zu beobachten. Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmer sich an der erfassten Stelle nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten und dadurch Gesundheit oder Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.
“Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 zugrunde. Es ging ebenfalls um Videoaufnahmen der Kasse. Der Darstellung der dortigen Beschwerdeführerin zufolge wurden diese bei einem Privatdetektiv in Auftrag gegeben und der betroffene Tankwart/Kassierer nur kurzfristig gefilmt, wobei nur die Hände und die Kassengeräte im Bild waren. Sofern dies zutrifft, so das Bundesgericht, habe die Videoaufnahme nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw.”
“1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw. gerechtfertigt (E. 6.7). Insbesondere wiege der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer und habe demgegenüber der Arbeitgeber ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass Vermögensdelikte zu seinem Nachteil vermieden oder – wenn erfolgt – aufgedeckt werden können, woran auch ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (E. 6.7.3).”
Die verdeckte Videoüberwachung des Geldaufbewahrungsorts kann nach der Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen zulässig sein: sie soll auf konkreten Verdacht beschränkt, zeitlich begrenzt und verhältnismässig sein. In der Abwägung hat das Arbeitgeberinteresse an der Aufdeckung und Verhinderung von Vermögensdelikten ein erhebliches Gewicht; der Eingriff in Persönlichkeitsrechte kann demgegenüber als nicht schwer empfunden werden.
“Die Aufnahmen stellten keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus einem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich der dargestellten Person dar. Zudem wurden sie jeweils nach sieben Tagen gelöscht. Die Kamera schaltete sich mit einem Bewegungssensor ein und war nur ausserhalb der Bürozeiten aktiviert. Insofern stellte sich bei jedem Auslösen die Frage, ob die eindringende Person nicht das Persönlichkeits-, Haus- oder Eigentumsrecht der C.________ AG verletzt, hatten die Mitarbeiter (oder andere Personen) ausserhalb der Arbeitszeiten doch keinen Grund, sich im Büro und erst recht nicht beim Geldversteck aufzuhalten. Die Auswertung erfolgte somit nur auf konkreten Verdacht hin. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in den rund neun Monaten vor der Installation der Überwachungskameras zu insgesamt 22 Diebstählen gekommen war, ging es der C.________ AG einzig darum, unbefugte Geldentnahmen aufdecken und dadurch künftig vermeiden zu können. Es standen damit «andere Gründe» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund. Eine Videoüberwachung des Geldaufbewahrungsortes ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um unbefugte Geldentnahmen aufzudecken und dadurch künftig zu vermeiden. Zu dieser Massnahme wurde denn auch erst gegriffen, nachdem etliche Geldentnahmen (22 an der Zahl) festgestellt worden waren und sich nicht anders erklären liessen. Organisatorische oder buchhalterische / systembedingte Fehler fanden sich nicht, weshalb die C.________ AG zur Videoüberwachung übergehen musste. Sie war zudem offensichtlich bemüht darum, das Arbeitsklima nicht zu belasten und keinen ihrer Mitarbeiter zu Unrecht zu verdächtigen. Der Beschuldigte ist nach wie vor bei ihr angestellt und sie zieht ernsthaft in Erwägung, ihn auch nach einer Verurteilung weiter bei sich zu beschäftigen. Es war insofern auch Ausdruck ihrer Absicht, die Mitarbeiter zu schonen, dass sie diese nicht sofort der Strafverfolgung aussetzte. Zudem hätte eine Mitteilung der Videoüberwachung an die Mitarbeiter deren Zweck zum Vornherein vereitelt.”
“1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw. gerechtfertigt (E. 6.7). Insbesondere wiege der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer und habe demgegenüber der Arbeitgeber ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass Vermögensdelikte zu seinem Nachteil vermieden oder – wenn erfolgt – aufgedeckt werden können, woran auch ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (E. 6.7.3). 6.3 Subsumtion Im vorliegenden Fall wurden die Überwachungskameras im Büro der C.________ AG in F.________ wegen Verdachts auf Diebstahl versteckt installiert. Bei den Kassenabrechnungen konnten über einen Zeitraum von mehreren Monaten immer wieder Differenzen festgestellt werden. Die Verantwortlichen dachten zuerst an einen Fehler im Buchhaltungssystem, da keinerlei Spuren auf einen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl hinwiesen. Das Behältnis mit dem Bargeld befand sich immer unverändert im Geldversteck der Firma.”
“1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw. gerechtfertigt (E. 6.7). Insbesondere wiege der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer und habe demgegenüber der Arbeitgeber ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass Vermögensdelikte zu seinem Nachteil vermieden oder – wenn erfolgt – aufgedeckt werden können, woran auch ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (E. 6.7.3).”
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