822.113ArGV 3Federal Council Ordinance01.10.1993Originalquelle
Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb verwendeten Stoffe und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001(Chemikalien) führen und eine Gefährdungs- und Risikobeurteilung der damit ausgeführten Tätigkeiten vornehmen. Dazu kann er das Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung 1 vom 10. Mai 20002zum Arbeitsgesetz nutzen; die Nutzung ist freiwillig.
Er muss gemäss dem Stand der Technik alle geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Massnahmen treffen, um in seinem Betrieb den sorgfältigen Umgang mit Chemikalien sowie den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dabei geht er in der folgenden Reihenfolge (STOP-Prinzip) vor:
gefährliche Chemikalien substituieren;
technische Massnahmen treffen;
organisatorische Massnahmen treffen;
persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.