Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1erstattet nach Abschluss der Evaluation, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Footnotes
Ausdruck gemäss Ziff. I 19 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). ↩
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