SR 831.40 ↩
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Die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens durch nahe stehende Gesellschafter (z.B. Ehegatten), wenn deren Lohn genau oder nahezu dem maximal zulässigen Betrag entspricht, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
“Im Urteil 2C_611/2018 vom 16. September 2019 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es (noch) nicht rechtsmissbräuchlich ist, das vereinfachte Abrechnungsverfahren in Anspruch zu nehmen, wenn zwei Ehegatten als alleinige Gesellschafter einer GmbH - oder auch nur einer von ihnen - von der GmbH einen Lohn beziehen und dieser Lohn zudem genau oder nahezu dem maximalen Betrag entspricht, für den die Abrechnung im vereinfachten Abrechnungsverfahren zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGSA i.V.m. Art. 7 BVG; vgl. Urteil 2C_803/2018 vom 17. September 2019 Sachverhalt A. und E. 5.4, in: StE 2020 A 12 Nr. 28).”
“Im Urteil 2C_611/2018 vom 16. September 2019 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es (noch) nicht rechtsmissbräuchlich ist, das vereinfachte Abrechnungsverfahren in Anspruch zu nehmen, wenn zwei Ehegatten als alleinige Gesellschafter einer GmbH - oder auch nur einer von ihnen - von der GmbH einen Lohn beziehen und dieser Lohn zudem genau oder nahezu dem maximalen Betrag entspricht, für den die Abrechnung im vereinfachten Abrechnungsverfahren zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGSA i.V.m. Art. 7 BVG; vgl. Urteil 2C_803/2018 vom 17. September 2019 A. und E. 5.4, in: StE 2020 A 12 Nr. 28).”
“Im Urteil 2C_611/2018 vom 16. September 2019 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es (noch) nicht rechtsmissbräuchlich ist, das vereinfachte Abrechnungsverfahren in Anspruch zu nehmen, wenn zwei Ehegatten als alleinige Gesellschafter einer GmbH - oder auch nur einer von ihnen - von der GmbH einen Lohn beziehen und dieser Lohn zudem genau oder nahezu dem maximalen Betrag entspricht, für den die Abrechnung im vereinfachten Abrechnungsverfahren zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGSA i.V.m. Art. 7 BVG; vgl. Urteil 2C_803/2018 vom 17. September 2019 A. und E. 5.4, in: StE 2020 A 12 Nr. 28).”
Nach der Rechtsprechung fallen Verwaltungsratshonorare unter die im Voraus als "Löhne" erachteten Bezüge, über die bis zum 1. Januar 2018 das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach Art. 2 BGSA angewendet werden konnte.
“Nr. 9; 9C_577/2017 vom 25. September 2018), dass die Voraussetzungen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 BGSA (i.d.F. vor dem 1. Januar 2018) und Art. 37a DBG sowie § 39a StG/SZ grundsätzlich erfüllt gewesen seien. Dies ist zutreffend, da nach der zitierten Rechtsprechung erstens Verwaltungsratshonorare unter die Löhne fallen, über die bis am 1. Januar 2018 im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden konnte (vgl. Urteile 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E. 5.2, in: StE 2020 A 12 Nr. 28; 2C_611/2018 vom 16. September 2019 E. 5.2 und 5.3, in: StE 2019 B”
Die Kantone bleiben grundsätzlich frei, den für die Abgeltungsquellensteuer massgebenden Steuersatz festzulegen.
“Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. Art. 11 Abs. 4 StHG schreibt den Kantonen für kleine Arbeitsentgelte gemäss Art. 2 BGSA die gleiche Erhebungsart der Einkommenssteuer als Abgeltungsquellensteuer vor, wenn der Arbeitgeber von dieser Abrechnungsart Gebrauch macht (vgl. REICH/CAVELTI, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 51 und 56 zu Art. 11 StHG). In die Tarifautonomie der Kantone greift der Bund nicht ein. Die Kantone bleiben daher grundsätzlich frei, den für die Abgeltungsquellensteuer massgebenden Steuersatz zu bestimmen (auch wenn fast alle Kantone - so auch der Kanton Schwyz [§ 39a Abs. 1 StG/SZ] - für die Abgeltungsquellensteuer einen Steuersatz von”
Macht der Arbeitgeber vom vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 2 BGSA Gebrauch, gilt die damit erhobene Einkommenssteuer als abgegolten (Abgeltungsquellensteuer).
“Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. Art. 11 Abs. 4 StHG schreibt den Kantonen für kleine Arbeitsentgelte gemäss Art. 2 BGSA die gleiche Erhebungsart der Einkommenssteuer als Abgeltungsquellensteuer vor, wenn der Arbeitgeber von dieser Abrechnungsart Gebrauch macht. In die Tarifautonomie der Kantone greift der Bund nicht ein. Die Kantone bleiben daher grundsätzlich frei, den für die Abgeltungsquellensteuer massgebenden Steuersatz zu bestimmen (auch wenn fast alle Kantone - so auch der Kanton Solothurn [§ 47 bis Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985; Steuergesetz, StG/SO; BGS 614.11] - für die Abgeltungsquellensteuer einen Steuersatz von”
“Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. Art. 11 Abs. 4 StHG schreibt den Kantonen für kleine Arbeitsentgelte gemäss Art. 2 BGSA die gleiche Erhebungsart der Einkommenssteuer als Abgeltungsquellensteuer vor, wenn der Arbeitgeber von dieser Abrechnungsart Gebrauch macht (vgl. REICH/CAVELTI, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 51 und 56 zu Art. 11 StHG). In die Tarifautonomie der Kantone greift der Bund nicht ein. Die Kantone bleiben daher grundsätzlich frei, den für die Abgeltungsquellensteuer massgebenden Steuersatz zu bestimmen (auch wenn fast alle Kantone - so auch der Kanton Solothurn [§ 47 bis Abs. 1 StG/SO] - für die Abgeltungsquellensteuer einen Steuersatz von”
Erfolgt eine Beschäftigung bei mehreren Gesellschaften desselben Konzerns, ist der Grenzbetrag nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BGSA pro einzelnes Arbeitsverhältnis anzuwenden.
“Nr. 9; 9C_577/2017 vom 25. September 2018 E. 5.2) und zweitens der Grenzbetrag gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BGSA selbst dann pro einzelnes Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige bei mehreren Gesellschaften desselben Konzerns beschäftigt ist. Es ist für das vereinfachte Abrechnungsverfahren vom Arbeitgeberbegriff auszugehen, der dem Sozialversicherungsrecht eigen ist (Urteil 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E. 5.3.4 und 5.3.5, in: StE 2020 A 12 Nr. 28). Die Vorinstanz hielt jedoch unter Hinweis auf eines dieser drei Urteile des Bundesgerichts (Urteil 2C_803/2018 vom 17. September 2019, in: StE 2020 A 12 Nr. 28) dafür, dass den Beschwerdeführern Steuerumgehung vorzuwerfen sei, sodass die Abrechnung der Verwaltungsratsentschädigungen im vereinfachten Abrechnungsverfahren ihre Einkommenssteuerpflicht darauf nicht erfüllt habe.”
Seit dem 1. Januar 2018 sind Kapitalgesellschaften vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen.
“Art. 2 BGSA wurde per 1. Januar 2018 angepasst. Seither können Kapitalgesellschaften nicht mehr nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BGSA). Diese Änderung ist hier noch nicht einschlägig (vgl. Urteil 2C_334/2020 vom 25. November 2020 E. 3.1 m.H.).”
“Art. 2 BGSA wurde per 1. Januar 2018 angepasst. Seither können Kapitalgesellschaften nicht mehr nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BGSA). Diese Änderung ist hier noch nicht einschlägig (vgl. Urteile 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E. 3.2, in: StE 2020 A 12 Nr. 28; 2C_611/2018 vom 16. September 2019 E. 3.2, in: StE 2019 B”
“Art. 2 BGSA wurde per 1. Januar 2018 angepasst. Seither können Kapitalgesellschaften nicht mehr nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BGSA). Diese Änderung ist hier noch nicht einschlägig (vgl. Urteile 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E. 3.2, in: StE 2020 A 12 Nr. 28; 2C_611/2018 vom 16. September 2019 E. 3.2, in: StE 2019 B”
“Art. 2 BGSA wurde per 1. Januar 2018 angepasst. Seither können Kapitalgesellschaften nicht mehr nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BGSA). Diese Änderung ist hier noch nicht einschlägig (vgl. Urteile 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E. 3.2, in: StE 2020 A 12 Nr. 28; 2C_611/2018 vom 16. September 2019 E. 3.2, in: StE 2019 B”
Der Grenzbetrag nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BGSA ist pro einzelnes Arbeitsverhältnis anzuwenden, auch bei konzerninternen Mehrfachbeschäftigungen. Für das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist auf den Arbeitgeberbegriff des Sozialversicherungsrechts abzustellen.
“Nr. 9; 9C_577/2017 vom 25. September 2018 E. 5.2) und zweitens der Grenzbetrag gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BGSA selbst dann pro einzelnes Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige bei mehreren Gesellschaften desselben Konzerns beschäftigt ist. Es ist für das vereinfachte Abrechnungsverfahren vom Arbeitgeberbegriff auszugehen, der dem Sozialversicherungsrecht eigen ist (Urteil 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E. 5.3.4 und 5.3.5, in: StE 2020 A 12 Nr. 28). Die Vorinstanz hielt jedoch unter Hinweis auf eines dieser drei Urteile des Bundesgerichts (Urteil 2C_803/2018 vom 17. September 2019, in: StE 2020 A 12 Nr. 28) dafür, dass dem Beschwerdeführer Steuerumgehung vorzuwerfen sei, sodass die Abrechnung der Verwaltungsratsentschädigungen im vereinfachten Abrechnungsverfahren seine Einkommenssteuerpflicht darauf nicht erfüllt habe.”
“Nr. 9; 9C_577/2017 vom 25. September 2018 E. 5.2) und zweitens der Grenzbetrag gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BGSA selbst dann pro einzelnes Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige bei mehreren Gesellschaften desselben Konzerns beschäftigt ist. Es ist für das vereinfachte Abrechnungsverfahren vom Arbeitgeberbegriff auszugehen, der dem Sozialversicherungsrecht eigen ist (Urteil 2C_803/2018 vom 17. September 2019 E. 5.3.4 und 5.3.5, in: StE 2020 A 12 Nr. 28). Die Vorinstanz hielt jedoch unter Hinweis auf eines dieser drei Urteile des Bundesgerichts (Urteil 2C_803/2018 vom 17. September 2019, in: StE 2020 A 12 Nr. 28) dafür, dass dem Beschwerdeführer Steuerumgehung vorzuwerfen sei, sodass die Abrechnung der Verwaltungsratsentschädigungen im vereinfachten Abrechnungsverfahren seine Einkommenssteuerpflicht darauf nichterfüllt habe.”
Bei kleinen Arbeitsentgelten kann der Arbeitgeber im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 BGSA die Einkommenssteuer als Abgeltungsquellensteuer pauschal entrichten; damit gilt die Einkommenssteuer als abgegolten.
“Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. Art. 11 Abs. 4 StHG schreibt den Kantonen für kleine Arbeitsentgelte gemäss Art. 2 BGSA die gleiche Erhebungsart der Einkommenssteuer als Abgeltungsquellensteuer vor, wenn der Arbeitgeber von dieser Abrechnungsart Gebrauch macht (vgl. REICH/CAVELTI, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 51 und 56 zu Art. 11 StHG). In die Tarifautonomie der Kantone greift der Bund nicht ein. Die Kantone bleiben daher grundsätzlich frei, den für die Abgeltungsquellensteuer massgebenden Steuersatz zu bestimmen (auch wenn fast alle Kantone - so auch der Kanton Schwyz [§ 39a Abs. 1 StG/SZ] - für die Abgeltungsquellensteuer einen Steuersatz von”
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