Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Artikel 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).3
Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern. Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden direkt durch die Unfallversicherer erhoben. Weitergehende Vereinbarungen zwischen AHV-Ausgleichskassen und Unfallversicherern bleiben vorbehalten.