831.432.1SFVFederal Council Ordinance01.07.1998Originalquelle
Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f und fbisBVG) aus den Guthaben, die auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19941angelegt sind und nach Artikel 41 Absatz 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden.2
Soweit diese Guthaben nicht ausreichen, erfolgt die Finanzierung nach Artikel 12.