Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). ↩
1 commentary
Die Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung und der Sanierungsunfähigkeit sind kumulativ zu erfüllen.
“Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbracht werden können und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 SFV). Bei den Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung und der Sanierungsunfähigkeit handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (BGE 143 V 219 E. 6.2.1,”
“Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbracht werden können und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 SFV). Bei den Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung und der Sanierungsunfähigkeit handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (BGE 143 V 219 E. 6.2.1,”
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