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Bei Gemeinschaftsstiftungen kommt als Antragstellerin für Sicherstellungsleistungen die Vorsorgestiftung selbst in Betracht. Der Begriff «Versichertenkollektiv» umfasst in diesem Zusammenhang die Versicherten, die im Rahmen eines einzelnen Anschlussvertrags bei der Gemeinschaftsstiftung versichert sind.
“Antragstellerin ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs (Art. 24 Abs. 1 SFV). Mit Bezug auf Gemeinschaftsstiftungen kommt nur die Vorsorgestiftung als Antragstellerin für die Sicherstellung von Leistungen in Frage. Insoweit umfasst der Begriff Versichertenkollektiv in diesem Zusammenhang diejenigen Versicherten, die im Rahmen eines einzelnen Anschlussvertrages bei der Gemeinschaftsstiftung versichert sind (vgl. Urteil des BVGer A-6377/2016 vom 14. Februar 2018 E. 3.3.1).”
“Antragstellerin ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs (Art. 24 Abs. 1 SFV). Mit Bezug auf Gemeinschaftsstiftungen kommt nur die Vorsorgestiftung als Antragstellerin für die Sicherstellung von Leistungen in Frage. Insoweit umfasst der Begriff Versichertenkollektiv in diesem Zusammenhang diejenigen Versicherten, die im Rahmen eines einzelnen Anschlussvertrages bei der Gemeinschaftsstiftung versichert sind (vgl. Urteil des BVGer A-6377/2016 vom 14. Februar 2018 E. 3.3.1).”
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