832.112.4VPVKFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nimmt bis Ende April des Vorjahres eine unverbindliche Schätzung der kantonalen Mindestbeiträge und der Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone für das Durchführungsjahr vor und teilt diese den Kantonen mit.
Es nimmt bis Ende Juli des Vorjahres eine erneute unverbindliche Schätzung vor und teilt diese den Kantonen mit.
Es veröffentlicht spätestens im Oktober des Vorjahres die Mindestbeiträge der Kantone sowie die Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone für das Durchführungsjahr.
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