832.112.4VPVKFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Wechseln Versicherte ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen, so besteht ihr Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahrs nach dem Recht des Kantons, in dem sie am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten. Dieser Kanton verbilligt die Prämien.
Absatz 1 gilt sinngemäss für Versicherte nach Artikel 65a Buchstaben a und b KVG, deren Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton auf einen anderen Kanton übergeht.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.