Die Versicherer erstellen jährlich auf den 31. Dezember einen Geschäftsbericht, der aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht und, wenn das Obligationenrecht (OR)1dies vorschreibt, der Konzernrechnung besteht.
Die Versicherer reichen der Aufsichtsbehörde den Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr bis zum 30. April ein. Der Beschluss des zuständigen Organs des Versicherers über die Genehmigung der Rechnung kann bis zum 30. Juni nachgereicht werden.
Die Aufsichtsbehörde kann unterjährige Berichterstattungen anordnen.
Der Bundesrat legt die Rechnungslegungsvorschriften fest. Er stellt Anforderungen an die Berichterstattung nach den Absätzen 1–3 zuhanden der Aufsichtsbehörde und kann besondere Anforderungen an den Geschäftsbericht stellen. Er kann diese Kompetenzen der Aufsichtsbehörde übertragen.