Die Versicherer bezeichnen eine zugelassene externe Revisionsstelle, die:
die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung ordentlich prüft (Art. 727 ff. OR1);
die Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung prüft.
Als Revisionsstelle tätig sein dürfen Revisionsunternehmen, die als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20052zugelassen sind.
Als leitende Revisorin oder leitender Revisor tätig sein dürfen natürliche Personen, die als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassen sind.