ob die Jahresrechnung hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und den Reglementen entspricht;
ob, nach Massgabe der Weisungen der Aufsichtsbehörde, die Bestimmungen dieses Gesetzes, des KVG1und von deren Vollzugsverordnungen eingehalten sind.
Die Aufsichtsbehörde kann der externen Revisionsstelle zusätzliche Aufträge erteilen und besondere Prüfungen anordnen. Liegt ein Hinweis auf Unregelmässigkeiten oder gesetzeswidrige Handlungen vor, so trägt der geprüfte Versicherer die Kosten.
Die externe Revisionsstelle hält ihre Prüfungsergebnisse und Feststellungen in einem Bericht nach Artikel 728b OR2fest. Sie stellt diesen Bericht der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum 30. April des Folgejahres zu.