Versicherer nach Artikel 2 mit einem vom Bundesrat festgesetzten Mindestbestand an Versicherten;
private Versicherer, die nach dem VAG1zur Rückversicherung zugelassen sind (private Rückversicherer).
Die Rückversicherer müssen:
die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft, des Vereins oder der Stiftung aufweisen;
ihren Sitz in der Schweiz haben;
über eine Organisation und eine Geschäftsführung verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten;
jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und insbesondere als Krankenkasse über ausreichende Reserven verfügen oder als privater Rückversicherer die finanziellen Anforderungen nach dem VAG erfüllen;
über eine zugelassene externe Revisionsstelle verfügen.