Die Insolvenz eines Versicherers ist gegeben, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist oder er sonst in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein wird, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Aufsichtsbehörde stellt auf Antrag des Versicherers, auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung oder von Amtes wegen die Insolvenz des Versicherers formell fest. Gleichzeitig legt sie den Beginn der Leistungspflicht des Insolvenzfonds fest und informiert die gemeinsame Einrichtung.
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