Die gemeinsame Einrichtung übernimmt zulasten des Insolvenzfonds den Betrag, der dem insolventen Versicherer für die Bezahlung der gesetzlichen Leistungen fehlt. Diese umfassen:
die Kosten für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;
die Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung;
1 die Risikoabgaben nach Artikel 16 Absatz 1 KVG2;
die mit der Gewährung der Leistungen nach den Buchstaben a–c verbundenen Verwaltungskosten.
Die gemeinsame Einrichtung legt im Einzelfall die zweckmässige Art der Leistungsbearbeitung fest.
Sie meldet die Höhe der vom Insolvenzfonds übernommenen Leistungen bei der Liquidations- oder Konkursverwaltung fortlaufend an. Die gemeldeten Leistungen werden als Liquidations- oder Konkursforderungen behandelt.
Footnotes
Fassung gemäss Art. 60, in Kraft seit 1. Jan. 2017. ↩