832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Versicherer bildet seine versicherungstechnischen Rückstellungen nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden. Er bildet sie, ohne Ansprüche aus Rückversicherungsverträgen zu berücksichtigen.
Er löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.
Er nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Er dokumentiert die Annahmen, von denen er ausgeht, insbesondere die Rechnungsgrundlagen und die Rückstellungsmethoden.
Das EDI kann Grundsätze festlegen, wie die Rückstellungen zu bilden und aufzulösen sind.
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