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Kommentare: Art. 15 | Omnilex
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KVAV · Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 15
Art. 14
Art. 16
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Art. 15
Art. 14
Art. 16
832.121
KVAV
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Der Versicherer berechnet den Sollbetrag auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses.
Auf begründetes Begehren des Versicherers kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass der Sollbetrag auf einen anderen Zeitpunkt berechnet wird.
Sie kann in begründeten Fällen eine Neuberechnung oder eine Schätzung des Sollbetrags verlangen.
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