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Kommentare: Art. 22 | Omnilex
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KVAV · Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 22
Art. 21
Art. 23
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Art. 22
Art. 21
Art. 23
832.121
KVAV
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Der Versicherer hat dem gebundenen Vermögen zugewiesene bewegliche Vermögenswerte in Fremdverwahrung zu geben.
Er meldet der Aufsichtsbehörde Verwahrerin und Verwahrungsort sowie deren Änderungen.
Die Verwahrerin führt ein Verzeichnis der Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend.
Der Verwahrungsvertrag muss vorsehen, dass die Verwahrerin dem Versicherer gegenüber für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet.
Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel der Verwahrerin oder des Verwahrungsortes verfügen.
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