832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich mindestens einmal, ob:
der Sollbetrag richtig berechnet ist;
die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte:
1. vorhanden sind,
2. vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden,
3. mindestens dem Sollbetrag entsprechen,
4. den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen.
Sie kann die Prüfung auf Stichproben beschränken.
Sie kann bei der Prüfung auch die Ergebnisse einer Prüfung durch interne Organe des Versicherers oder die externe Revisionsstelle sowie das Verzeichnis der Verwahrerin berücksichtigen.
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