832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Schliessen Versicherer eine Vereinbarung nach Artikel 19b Absatz 1 KVAG ab, so stellen sie diese der Aufsichtsbehörde zu und veröffentlichen sie.
Sie melden der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Vereinbarung neun Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung. Eine Kündigung der Vereinbarung melden sie ihr umgehend.
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