832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Versicherer muss sein Vermögen sorgfältig anlegen, verwalten und überwachen.
Als Vermögen gelten alle Werte, ausgenommen die Werte des Versicherungsgeschäfts nach dem VVG1.
Der Versicherer achtet auf die Sicherheit und die Nachhaltigkeit der Anlagen, gewährleistet die erforderliche Liquidität und verteilt das Risiko bezüglich Anlagekategorien, Regionen, Wirtschaftszweigen und Schuldnerinnen angemessen.
Er definiert eine auf seine Risikofähigkeit zugeschnittene Anlagestrategie, überprüft diese periodisch und passt sie bei Bedarf an.
Er strebt einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt angemessenen Ertrag an.
Er verfügt über das seiner Anlagestrategie entsprechende Fachwissen und wendet die erforderlichen Abläufe an, um die Risiken seiner Anlagen jederzeit einschätzen zu können.
Er stellt sicher, dass die Anlagen einfach zu bewerten sind und dass die Schuldnerbonität gut und überprüfbar ist.