832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Versicherer darf nur Personen und Einrichtungen mit der Anlage und der Verwaltung seines Vermögens betrauen, die dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften des KVAG und dieser Verordnung Gewähr bieten.
Er stellt sicher, dass sein Vermögen durch unterschiedliche Personen verwaltet und überwacht wird.
Er regelt einen allfälligen Auftrag an Dritte, Vermögen anzulegen oder zu verwalten, in einem schriftlichen Vertrag.
Er verwahrt das Vermögen in der Schweiz.
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