832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Soweit das KVAG, diese Verordnung oder die Weisungen der Aufsichtsbehörde keine besonderen Vorschriften für die Versicherer enthalten, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts1(OR) über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften anwendbar.
Die Verantwortlichkeit der externen Revisionsstelle richtet sich nach den Vorschriften des Aktienrechts.
Hat ein Versicherer trotz Mahnung keine externe Revisionsstelle bezeichnet, so weist ihm die Aufsichtsbehörde eine solche zu.
Bezeichnet der Versicherer eine neue externe Revisionsstelle, so muss er die Aufsichtsbehörde darüber informieren.