832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Aufsichtsbehörde kann einer Krankenkasse die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung entziehen, wenn sie während mehr als eines Jahres weniger als 300 000 Personen versichert.
Kann der Rückversicherer nicht nachweisen, dass er während der vergangenen zwei Jahre Versicherer nach dem KVAG rückversichert hat, so gilt die Rückversicherungstätigkeit als beendet. Die Aufsichtsbehörde entzieht die Bewilligung zur Rückversicherung.
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