833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
Während des Militärdienstes geht der Behandlungsanspruch gegenüber dem Truppenarztdienst dem Behandlungsanspruch gegenüber der Militärversicherung vor.
Der Aufwand für Heilbehandlungen durch zivile Medizinalpersonen und Anstalten, welche durch den Truppenarztdienst, den verantwortlichen Arzt des Zivilschutzes oder die zuständige Stelle des Zivildienstes veranlasst oder die in Notfällen vom Versicherten direkt in Anspruch genommen werden, wird von der Militärversicherung vergütet.1
Der Aufwand für Abklärungsuntersuchungen sowie für prophylaktische Massnahmen während des Dienstes oder für medizinische Abklärungen zuhanden von Organen der sanitarischen Untersuchungskommissionen wird von der Militärversicherung vergütet.
Solange ein Angehöriger der Armee, ein Zivilschutzdienstleistender oder ein Zivildienstleistender Anspruch auf Sold, auf Taschengeld oder auf Entschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522hat, ist der Anspruch auf Taggeld der Militärversicherung aufgeschoben.3Die bei vorzeitiger Entlassung aus dem Dienst entgehende Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung wird nicht vergütet.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). ↩