833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
Als Spitäler nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes gelten inländische Anstalten oder Abteilungen solcher Anstalten, die der stationären Behandlung von Gesundheitsschädigungen oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen sowie über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.1
Als Kuranstalten nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Kur dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.2
Als Pflegeanstalten gelten Heime, die auf der kantonalen Pflegeheimliste im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 19943über die Krankenversicherung (KVG) aufgeführt sind.4
Als Abklärungsstellen gelten Institutionen wie jene der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung, welche der Abklärung der für die Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen medizinischen und beruflichen Massnahmen dienen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 273). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 273). ↩