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Kommentare: Art. 46 | Omnilex
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WFG · Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
Art. 46
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842
WFG
Federal Act
01.10.2003
Originalquelle
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Das Bundesamt ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut.
Es koordiniert und harmonisiert den Vollzug mit der Tätigkeit von Kantonen, Gemeinden und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
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