Das Bundesamt kann Dachorganisationen, Emissionszentralen, Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und anderen geeigneten Institutionen Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes übertragen.
Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
In den Leistungsaufträgen werden festgelegt:
Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Beauftragten zu erbringen sind;
die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung.
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