Zur Begleitung der Massnahmen nach Artikel 14 werden Finanzhilfen gewährt für:
- Massnahmen für die Wiederherstellung oder für den Ersatz bei Beeinträchtigung schützenswerter Lebensräume nach Artikel 18 Absatz 1terdes Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661über den Natur- und Heimatschutz sowie Ersatzmassnahmen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19852über Fuss- und Wanderwege;
- weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutz-, der Natur- und Heimatschutz- und der Jagdgesetzgebung, insbesondere die Förderung der Biodiversität, der Landschaftsqualität und des Umgangs mit Grossraubtieren.