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Nach Art. 40 Abs. 1 SVV sind Rückerstattungen von Beiträgen vom Kanton zu verfügen. Der Kanton hat demnach gegenüber dem einzelnen Werk- oder Grundeigentümer über die Rückerstattung zu befinden. Der politischen Gemeinde kommt diese Zuständigkeit nicht zu (ebenfalls in Verbindung mit kantonalem Recht bzw. Art. 29 Abs. 1 LaG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 LaG festgestellt).
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 08.01.2021 Art. 40 Abs. 1 SVV (SR 931.1) und Art. 29 Abs. 1 LaG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 LaG (sGS 610.1). Über Rückerstattungen von Bundes- und Kantonsbeiträgen aufgrund der Landwirtschaftsgesetzgebung hat die kantonale Behörde gegenüber dem einzelnen Grundeigentümer zu befinden. Der politischen Gemeinde kommt auch gestützt auf das Strassengesetz dazu keine Befugnis zu (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, vom 8. Januar 2021, VRKE I/2-2019/123). Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Rudolf Lippuner und Richterin Eliane Kaiser, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger X, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Roger Brändli, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf, gegen Gemeinderat Y, Vorinstanz, betreffend Rückerstattung von Subventionen”
“oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden (lit. c). Gemäss Art. 40 Abs. 1 SVV werden Rückerstattungen von Beiträgen vom Kanton verfügt. Auch nach kantonalem Recht kommt die Befugnis zur Rückforderung der Beiträge dem Kanton zu (Art. 29 Abs. 1 LaG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 LaG). Die Pflicht zur Rückerstattung eines Beitrags kommt grundsätzlich dem Subventionsempfänger zu (Wegleitung zur Rückforderung von landwirtschaftlichen Finanzhilfen der Schweizerischen Vereinigung für ländliche Entwicklung, Ausgabe 2014, S. 13, abrufbar unter: www.blw.admin.ch). Gemäss Art. 40 Abs. 1 SVV hat der Kanton die Rückerstattungen von Beiträgen gegenüber den Werk- oder Grundeigentümern zu verfügen.”
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