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Strukturverbesserungen (insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung der Eigentumsverhältnisse) können auf Gesuch nach Art. 21 SVV durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden. Das Zerstückelungsverbot (Art. 102 LwG) dient in diesem Zusammenhang der Sicherung der durch solche Beiträge bewirkten Neuordnungswirkungen und trägt dazu bei, dass diese Wirkungen langfristig erhalten bleiben.
“Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (siehe schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.).”
“Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (siehe schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.).”
Strukturverbesserungen können — auf Gesuch des Antragstellers gemäss Art. 21 SVV — durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden; hierzu zählen nach der Rechtsprechung insbesondere Neuordnungen der Eigentumsverhältnisse (Bodenneuordnungen).
“Abschnitt " Sicherung der Strukturverbesserungen " des 2. Kapitels " Beiträge ". 1.2.5.3 Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (s. schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.). 1.2.5.4 Es lässt sich somit festhalten, dass die vorliegend umstrittene Frage, ob zu Recht eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art.”
Im Rahmen einer durch Bundesbeiträge mitfinanzierten Güterzusammenlegung gelten Bodenverbesserungen als förderfähige Strukturverbesserungen (Gesuchspflicht nach Art. 21 SVV). Das Zerstückelungsverbot dient dabei der Sicherung der neu geordneten Eigentumsverhältnisse und soll verhindern, dass durch Zerstückelung die Wirkung der geleisteten Beiträge vereitelt wird.
“Abschnitt " Sicherung der Strukturverbesserungen " des 2. Kapitels " Beiträge ". 1.2.5.3 Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (s. schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.). 1.2.5.4 Es lässt sich somit festhalten, dass die vorliegend umstrittene Frage, ob zu Recht eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art.”
“Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (s. schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.).”
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