913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 müssen die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs vor der Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein.
Bei Investitionen nach Absatz 1, die über 500 000 Franken liegen, muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit geeigneten Planungsinstrumenten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen belegen, dass die Tragbarkeit der Investition und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gegeben sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.