913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die von mehreren Betrieben getragen werden und keine Bauten und Anlagen sind.
Finanzhilfen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit über:
gemeinschaftliche Initiativen, die zu einer Produktionskostensenkung führen können;
den Aufbau von land- und gartenbaulichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten land- und gartenbaulichen Produktion und Betriebsführung oder die Erweiterung der Geschäftstätigkeit solcher Selbsthilfeorganisationen;
den Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen.
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