(Art. 18 Abs. 2 und 28 Abs. 3)
Massnahmen des Tiefbaus gelten als schlecht tragbar, wenn die Restkosten der Landwirtschaft die folgenden Richtwerte überschreiten:
Restkostenbelastung der Landwirtschaft
| Restkosten in Franken pro Einheit | Einheit | Anwendungsbereich, Masseinheit |
|---|---|---|
| 6 600 | ha | umfassende gemeinschaftliche Massnahmen: Beizugsgebiet; gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Ackerbaubetriebe: landwirtschaftliche Nutzfläche der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen. |
| 4 500 | GVE | gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Tierhaltungsbetriebe: durchschnittlicher Viehbestand der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen. |
| 2 400 | Normalstoss (NST) | Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet: mittlere Bestossung der beteiligten Betriebe. |
| 33 000 | Anschluss | Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet: Anzahl Anschlüsse, die der Dimensionierung zugrunde liegt. |
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