916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Inhaber von Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, die pro Kalenderjahr mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten, dürfen Dünger nur an Abnehmerinnen und Abnehmer, die diese nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, abgeben, wenn die Abnehmerinnen und Abnehmer nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Bei der Lagerung und der Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern sind die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung zu einzuhalten.
Die Inhaber von Anlagen müssen in Übereinstimmung mit der Weisung des BLW1die notwendigen Analysen durchführen lassen, um die Nährstoffgehalte und die Eigenschaften nach Anhang 1 Ziffer 2 PFC 100 und 101 zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Sie stellen die Ergebnisse der Analysen unverzüglich dem BLW und den kantonalen Behörden zur Verfügung.