916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert risikobasiert, ob die eingeführten Dünger den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Das BLW kann das BAZG beauftragen, zeitlich befristet die Durchführung bestimmter physischer Kontrollen zu intensivieren.
Entsprechen die Dünger nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder besteht ein entsprechender Verdacht, so kann das BAZG die Dünger vorläufig sicherstellen und den anderen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung übergeben. Diese übernehmen die weiteren Abklärungen und treffen die erforderlichen Massnahmen.1
Das BAZG übermittelt dem BLW die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Daten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 720). ↩
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