916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Der Importeur stellt sicher, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zu Zulassung, Produktion, Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen und Kennzeichnung, einschliesslich der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3, und zu den im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden.1
Um einen bewilligungspflichtigen Dünger importieren zu können, muss der Importeur im Besitz der Bewilligung sein.
Er stellt die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten sicher.
Solange ein Dünger in Verkehr gebracht wird, bewahrt der Importeur die Dokumente auf, die zur Beurteilung und Einstufung des Düngers verwendet wurden, und stellt diese bei Bedarf den Vollzugsbehörden zur Verfügung.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). ↩
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