(Art. 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 Bst. a und 30 Abs. 3)
Die PFC 1–7 entsprechen den in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/10091festgelegten Kategorien. Die PFC ab Ziffer 100 entsprechen der Schweizer Düngergesetzgebung.
II. Flüssiger organischer Dünger
B. Organisch-mineralischer Dünger
I. Fester organisch-mineralischer Dünger
II. Flüssiger organisch-mineralischer Dünger
C. Anorganischer Dünger
I. Anorganischer Makronährstoff-Dünger a) Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger i. Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger A) Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
ii. Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger A) Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
b) Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger i. Flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger
ii. Flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger
II. Anorganischer Spurennährstoff-Dünger a) Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
b) Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
II. Flüssiges Gärgut
1Diese Ziffer beschreibt die Anforderungen an die jeweilige PFC, zu denen ein Dünger gemäss der ihr zugeordneten Funktion gehört.
2Die in diesem Anhang für eine bestimmte PFC festgelegten Anforderungen gelten für Dünger aller Unterkategorien dieser PFC.
3Die Aussage, dass ein Dünger die in diesem Anhang beschriebene Funktion der betreffenden PFC erfüllt, ist durch die Wirkungsweise des Produkts, den relativen Gehalt seiner verschiedenen Nährstoffe und Eigenschaften oder andere einschlägige Parameter zu untermauern.
4Enthält ein Dünger einen Stoff, für den Rückstandsgrenzwerte für Lebens- und für Futtermittel festgelegt sind, so darf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Verwendung des Düngers nicht dazu führen, dass diese Grenzwerte überschritten werden.
5Die folgenden Stoffe gelten als Nährstoffe oder Eigenschaften:
| Stoffe | Symbol |
|---|---|
| Stickstoff | N |
| Phosphor | P |
| Phosphorpentoxid oder Phosphat | P |
| Kalium | K |
| Kali oder Kaliumoxid | K |
| Magnesium | Mg |
| Magnesiumoxid | MgO |
| Magnesiumcarbonat | MgCO |
| Calcium | Ca |
| Calciumoxid | CaO |
| Calciumcarbonat | CaCO |
| Natrium | Na |
| Natriumoxid | Na |
| Schwefel | S |
| Schwefeltrioxid | SO |
| Chlor | Cl |
| Bor | B |
| Kobalt | Co |
| Kupfer | Cu |
| Eisen | Fe |
| Mangan | Mn |
| Molybdän | Mo |
| Zink | Zn |
| Silizium | Si |
| Organischer Kohlenstoff | C |
| Organische Substanz | OS |
| Trockensubstanz | TS |
6Die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen werden für bestimmte Nährstoffe in Oxidform ausgedrückt. Zur Umrechnung in die Elementform können die folgenden Faktoren verwendet werden:
Phosphor (P) = Phosphorpentoxid oder Phosphat (P2O5) × 0,436
Kalium (K) = Kaliumoxid oder Kali (K2O) × 0,83
Calcium (Ca) = Calciumoxid (CaO) × 0,715
Calcium (Ca) = Calciumcarbonat (CaCO3) × 0,4
Magnesium (Mg) = Magnesiumoxid (MgO) × 0,603
Magnesium (Mg) = Magnesiumcarbonat (MgCO3) × 0,288
Magnesium (Mg) = Magnesiumsulfat (MgSO4) × 0,202
Natrium (Na) = Natriumoxid (Na2O) × 0,742
Schwefel (S) = Schwefeltrioxid (SO3) × 0,4
Ein Dünger hat den Zweck, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen.
1Ein organischer Dünger enthält organischen Kohlenstoff (Corg) und Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs.2Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
| n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildenden Einheiten (KBE), zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE3Die in diesem Anhang vorgeschriebenen Anforderungen werden unter Bezugnahme auf organischen Kohlenstoff (C |
1Ein fester organischer Dünger hat eine feste Form.
2Ein fester organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).
Enthält ein fester organischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss der Nährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
Enthält ein fester organischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 4 % aufweisen.
3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines festen organischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 15 % betragen.
1Ein flüssiger organischer Dünger hat eine flüssige Form.
2Ein flüssiger organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).
Enthält ein flüssiger organischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss der Nährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
Enthält ein flüssiger organischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 3 % aufweisen.
3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines flüssigen organischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 5 % betragen.
1Ein organisch-mineralischer Dünger besteht aus einem oder mehreren anorganischen Düngern gemäss PFC 1(C) und einem oder mehreren Materialien, die organischen Kohlenstoff (Corg) sowie Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs enthalten.2Handelt es sich bei einem oder mehreren der anorganischen Dünger, aus denen sich der organisch-mineralische Dünger zusammensetzt, um einen festen anorganischen Einnährstoff- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt gemäss PFC 1(C)(I)(a)(i)(A) oder PFC 1(C)(I)(a)(ii)(A), so muss ein organisch-mineralischer Dünger einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3)abgeleitetenMassenanteil an Stickstoff (N) von weniger als 16 % aufweisen.3Der Gehalt an Krankheitserregern von organisch-mineralischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
| n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE |
1Ein fester organisch-mineralischer Dünger hat eine feste Form.
2Ein fester organisch-mineralischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).
Enthält ein fester organisch-mineralischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss sein Anteil ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Enthält ein fester organisch-mineralischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 8 % aufweisen.
3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines festen organisch-mineralischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 7,5 % betragen.
4In einem festen organisch-mineralischen Dünger muss jede physikalische Einheit die Menge an organischem Kohlenstoff (Corg) und allenNährstoffenenthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine physikalische Einheit entspricht einem Einzelbestandteil eines Produkts, zum Beispiel Körnern oder Pellets.
1Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger hat eine flüssige Form.
2Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).
Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss sein Anteil ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 6 % aufweisen.
3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines flüssigen organisch-mineralischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 3 % betragen.
1Ein anorganischer Dünger ist ein Dünger, der Nährstoffe in Form von Mineralien enthält oder freisetzt und nicht unter organische oder organisch-mineralischeDüngerfällt.2Ein anorganischer Dünger, der einen Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von mehr als 1 % aufweist, ausser organischem Kohlenstoff (Corg) aus:
– Chelat- oder Komplexbildnern gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1009,
– Nitrifikationshemmstoffen, Denitrifikationshemmstoffen oder Ureasehemmstoffen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1009,
– Überzugmitteln gemäss Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1009,
– Harnstoff (CH4N2O), oder
– Calciumcyanamid (CaCN2),erfüllt die Anforderung, dass in einem anorganischen Dünger enthaltene Krankheitserreger die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
| n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE |
Ein anorganischer Makronährstoff-Dünger muss dazu bestimmt sein, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Makronährstoffe zu versorgen:
Ein fester anorganischer Makronährstoff-Dünger hat eine feste Form.
1Ein fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
2Enthältein fester anorganischer Einnährstoff- Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], so muss der Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
3Enthältein fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger nur einendeklariertenPrimär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)], und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)]:
a. so muss der Primär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 3 % Gesamtstickstoff (N),
2. 3 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder
3. 3 % Gesamtkali (K2O);
b. so muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 1,5 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO),
2. 1,5 % Gesamtcalciumoxid (CaO),
3. 1,5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3), oder
4. 1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär-Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 18 % aufweisen.
1Ein fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
2Einfester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss mehr alseinender folgenden deklarierten Makronährstoffe mit mindestens dem folgendenGehaltaufweisen:
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 18 % aufweisen.
1Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt muss eine Ammoniumnitrat-(NH4NO3)-Basis und einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3) abgeleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 28 % aufweisen.
2Alle Stoffe ausser Ammoniumnitrat (NH4NO3) müssen gegenüber Ammoniumnitrat (NH4NO3) inert sein.
3Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger darf der Endverwenderin oder dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden. Die Verpackung muss in der Weise oder mit einer solchen Vorrichtung geschlossen sein, dass beim Öffnen der Verschluss, das Verschlusssiegel oder die Verpackung selbst in nicht wiederherstellbarer Weise beschädigt wird. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet.
4Nach Durchführung von zwei Wärmezyklen gemäss Nummer 4.1 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 darf der Massenanteil des Ölretentionsvermögens in einem festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger 4 % nicht überschreiten.
5Die Detonationsfestigkeit eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngers muss so beschaffen sein, dass:
einer oder mehrere der als Stützen dienenden Bleizylinder um weniger als 5 % gestaucht werden.
6Der Massenanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen:
7Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngers in 100 ml Wasser muss einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufweisen.
8EinMassenanteil von höchstens 5 % darf ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren, und ein Massenanteil von höchstens 3 % darf ein Sieb mit 0,5 mm Maschenweite passieren.
Ein flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger hat eine flüssige Form.
1Ein flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
2Enthältein flüssiger anorganischer Einnährstoff- Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], muss der Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
3Enthältein flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel(S)]:
a. muss der Primär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 1,5 % Gesamtstickstoff (N),
2. 1,5 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder
3. 1,5 % Gesamtkali (K2O);
b. muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 0,75 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO),
2. 0,75 % Gesamtcalciumoxid (CaO),
3. 0,75 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3), oder
4. 0,5 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 20 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär-Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.
1Ein flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
2Ein flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss mehr als einen der folgenden deklarierten Makronährstoffe mit mindestens dem folgendenGehaltaufweisen:
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 20 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.
1Einanorganischer Spurennährstoff-Dünger ist ein anorganischer Dünger mit Ausnahme eines anorganischen Makronährstoff-Düngers, der dazu bestimmt ist, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Spurennährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).
2Anorganische Spurennährstoff-Dünger dürfen der Endverwenderin oder dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden.
1Einanorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.
2Einanorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss zu einer der Typologien gehören und die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Anforderungen inBezugauf die entsprechende Beschreibung und den Mindestspurennährstoffgehalt erfüllen:
| Typologie | Beschreibung | Mindestspurennährstoffgehalt |
|---|---|---|
| Spurennährstoff- Düngersalz | Ein auf chemischem Wege gewonnener fester Dünger, der ein mineralisches Ionensalz als wesentlichen Bestandteil enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 10 % aus. |
| Spurennährstoff-Oxid- oder -Hydroxid-Dünger | Ein auf chemischem Wege gewonnener Dünger, der Oxid oder Hydroxid als wesentlichen Bestandteil enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 10 % aus. |
| Dünger auf Spurennährstoffbasis | Ein Dünger, der eine Kombination aus einem Spurennährstoff-Düngersalz mit einem oder mehreren anderen Spurennährstoff-Düngersalzen und/oder mit einem Spurennährstoff-Einzelchelat enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus. |
| Spurennährstoff- Düngerlösung | Eine wässrige Lösung unterschiedlicher Formen eines anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngers. | Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 2 % aus. |
| Spurennährstoff- Düngersuspension | Eine Suspension unterschiedlicher Formen eines anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngers. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 2 % aus. |
| Spurennährstoff-Chelatdünger | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | – Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus, und – mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch einen Chelatbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllt, komplexiert sein. |
| Spurennährstoff-Chelate UVCB* | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | – Ein Massenanteil von 5 % on UVCB-Spurennährstoff-Chelaten muss aus wasserlöslichem Eisen bestehen, und – mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen chelatisiert sein, und mindestens 50 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch spezifische Chelatbildnern, die die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen, chelatisiert sein. |
| Spurennährstoff- Komplexdünger | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Komplexbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | – Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus, und – mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch einen Komplexbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllt, komplexiert sein. |
| * UVCB: Stoff unbekannter oder schwankender Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien. |
1Einanorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.
2Die Summe aller deklarierten Spurennährstoff-Gehalte müssen in Massenprozent ausgedrückt mindestens die folgenden Werte aufweisen:
1Ein Kalkdünger hat den Zweck, den Säuregehalt des Bodens zu korrigieren. Er enthält Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg).
2Die folgenden, auf der Grundlage der Masse bestimmten Parameter sind einzuhalten:
Ein Bodenverbesserungsmittel hat den Zweck, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es eingebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.
1Ein organisches Bodenverbesserungsmittel besteht zu 95 % aus Material rein biologischen Ursprungs.
2Ein organisches Bodenverbesserungsmittel muss mindestens 20 % Trockenmasse enthalten.
3Derin einem organischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Gehalt an organischen Kohlenstoff (Corg) muss einen Massenanteil von 7,5 % aufweisen.
4Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Bodenverbesserungsmitteln darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt
m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
1Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.
2Der Gehalt an Krankheitserregern von anorganischen Bodenverbesserungsmitteln, die mehr als 1 % organischen Kohlenstoff (Corg) enthalten, darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt
m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
1Ein Kultursubstrat ist ein Dünger, der kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen oder Pilze darin wachsen zu lassen.
2Der Gehalt an Krankheitserregern von Kultursubstraten darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt
m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
Ein Hemmstoff hat den Zweck, die Freisetzung von Nährstoffen eines Produkts zu verbessern, das die Pflanzen mit Nährstoffen versorgt, indem die Aktivität bestimmter Gruppen von Mikroorganismen oder Enzymen verzögert oder gestoppt wird.
1EinNitrifikationshemmstoff muss die biologische Oxidation von Ammonium zu Nitrit hemmen und auf diese Weise die Bildung von Nitrat verlangsamen.
2Der Oxidationsfaktor von Ammoniumstickstoff wird wie folgt gemessen:
Eine Bodenprobe, die den Nitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Nitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung des Oxidationsfaktors von Ammonium um 20 % aufweisen.
1EinDenitrifikationshemmstoff muss die Entstehung von Stickstoffoxid hemmen, indem die Umwandlung von Nitrat in Dinitrogen verlangsamt oder blockiert wird, ohne dass der unter PFC 5(A) beschriebene Nitrifizierungsprozess dabei beeinflusst wird.
2EinIn-Vitro-Test, der den Denitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Denitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Freisetzung von Stickstoffoxid um 20 % aufweisen.
1Ein Ureasehemmstoff hemmt die hydrolytische Aktivität von Harnstoff durch das Ureaseenzym, das vorwiegend darauf zielt, die Ammoniakverflüchtigung zu verringern.
2EinIn-Vitro-Test, der den Ureasehemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Ureasehemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Hydrolysegeschwindigkeit des Harnstoffs um 20 % aufweisen.
1Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Dünger, der dazu dient, pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts zu stimulieren, wobei ausschliesslich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Merkmale der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:
1Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans besteht aus einem oder mehreren Mikroorganismen.
2Ist das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans flüssig, muss das Pflanzen-Biostimulans einen für die enthaltenen Mikroorganismen und für Pflanzen optimalen pH-Wert haben.
3Der Gehalt an Krankheitserregern von mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | |
|---|---|---|---|
| n | c | ||
| Salmonella spp. | 5 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli | 5 | 0 | Kein Befund in 1 g oder 1 ml |
| Listeria monocytogènes | 5 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Vibrio spp*.* | 5 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Shigella spp*.* | 5 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Staphylococus aureus | 5 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Enterococcaceae | 5 | 2 | 10 KBE/g |
| Anaerobe Keimzahl, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein aerobes Bakterium | 5 | 2 | 105KBE/g oder ml |
| Hefen und Schimmelpilze, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen- Biostimulans ist ein Pilz | 5 | 2 | 1000 KBE/g oder ml |
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, die über einem festgelegten Grenzwert liegen
1Ein nicht mikrobielles Pflanzen-Biostimulans ist ein Pflanzen-Biostimulans mit Ausnahme mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien.
2Der Gehalt an Krankheitserregern von nicht mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt
m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
1Eine Düngermischung besteht aus mindestens zwei Düngern der PFC 1–6 sowie 100-103, die jeweils die Anforderungen dieser Verordnung einhalten.
2Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Dünger bewirken, und es dürfen bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung und der Anwendung der Düngermischung keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, auf die Sicherheit oder auf die Umwelt entstehen.
1Zu den Hofdüngern zählen Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutztierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe, zusammen mit maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form.
2Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:
3Hofdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29. Sofern sie nicht in Säcken abgegeben werden, müssen sie nicht im Produkteregister, sondern gemäss der ISLV2erfasst werden.
1Ein Recyclingdünger ist ein Nebenprodukt eines industriellen Prozesses oder das Ergebnis eines Prozesses, der darauf abzielt, einen oder mehrere Abfälle in ein Produkt umzuwandeln, um die vorhandenen Nährstoffe zu verwerten.3Recyclingdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29. Sie müssen gemäss der ISLV erfasst werden.
1Kompost besteht aus fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material. In einem Kompost sind nach dem biologischen Abbau mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen keine weiteren Ausgangsmaterialien mehr von blossem Auge erkennbar oder geruchlich wahrnehmbar.
2Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:
3Die für Kompost in Anhang 2 Ziffer 2 CMC 3 festgelegten Anforderungen müssen eingehalten werden.
4Auf Anfrage hin ist dem BLW die kantonale Betriebsbewilligung zuzustellen.
1Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss vergärtem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material.2Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:
Festes Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material mit einem Trockensubstanzgehalt von über 20 %.
Flüssiges Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material mit einem Trockensubstanzgehalt von maximal 20 %.
Ein Zusatz zu Dünger verbessert die Eigenschaften oder die Wirksamkeit von Düngern oder erleichtert deren Verwendung, wenn er diesen zugesetzt wird.
1Produkt, das keiner Definition im vorliegenden Anhang entspricht und dazu bestimmt ist, biologisch oder chemisch auf Pflanzen einzuwirken, um einen Vorteil bei der Pflanzenproduktion, der Produktionstechnik oder der Anwendung zu erzielen.
2Die Wirksamkeit von Produkten, die zu dieser PFC gehören, muss nicht zwingend dokumentiert werden. In diesem Fall verlangt das BLW einen Hinweis auf der Etikette oder in den Begleitdokumenten, dass die Wirksamkeit nicht überprüft wurde.
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