916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Wird dem zuständigen kantonalen Dienst ein Verdacht auf Auftreten oder das Auftreten eines Quarantäneorganismus gemeldet, so ergreift dieser so schnell wie möglich die erforderlichen Massnahmen, um abzuklären, ob der Quarantäneorganismus tatsächlich auftritt.
Die Abklärung erfolgt auf der Grundlage einer Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums.
Solange die Diagnose nicht vorliegt, ergreift der zuständige kantonale Dienst angemessene Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a–e und i.1
Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 3 zuständig; die Zuständigkeit bleibt hingegen beim kantonalen Dienst, wenn:
der Verdacht eine Ware betrifft, die nicht unter Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89 fällt; und
von den Waren nach Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89, mit denen der Betrieb umgeht, keine als Wirt oder Träger des Quarantäneorganismus bekannt ist, und ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus diese Waren befallen kann.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). ↩
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