916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Wurde das Auftreten eines Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert der zuständige kantonale Dienst jene Betriebe, deren Waren ebenfalls vom Organismus betroffen sein könnten.
Betrifft der Befall mehrere Kantone, so koordiniert der EPSD die Information der Betriebe durch die zuständigen kantonalen Dienste.
Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Information nach Absatz 1 zuständig.
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