916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung festgelegten Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht dem EPSD obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.
Sie haben zudem die folgenden Aufgaben:
Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 8 sowie über die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 18 und der Erhebungen nach den Artikeln 17 und 19.
Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation betreffend einen bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismus.
Sie beteiligen sich an den Massnahmen nach den Artikeln 22 und 23.
Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen.
Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen auf.
Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden; dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.
Die Zuständigkeit für die Regelung von Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder den produzierenden Gartenbau bedrohen und die nicht oder nicht mehr als besonders gefährliche Schadorganismen nach dieser Verordnung gelten, liegt bei den Kantonen, sofern sie nicht nach dem übrigen Bundesrecht geregelt sind.
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