916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken und Geschäfts- und Lagerräumen sowie nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind zudem berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen betreffend die Pflanzengesundheit eingehalten werden von Betrieben und Personen, die:
in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben;
gewerblich mit Waren umgehen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sein können.
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