916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Die zuständigen Bundesämter können dem BAZG, den zuständigen kantonalen Diensten und den folgenden unabhängigen Kontrollorganisationen die folgenden Aufgaben übertragen:
dem BAZG im gegenseitigen Einvernehmen: die Kontrollen bei der Einfuhr nach den Artikeln 49 und 50;
den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzengesundheitszeugnissen nach den Artikeln 57–59;
1 den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise nach den Artikeln 32 und 50a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 die folgenden Kontrollen:
1. Kontrollen im Zusammenhang mit dem Pflanzenpass, insbesondere Kontrollen für Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 42 und 62,
2. Einfuhrkontrollen nach dem 4. Abschnitt des 6. Kapitels (Art. 43−54),
3. Kontrollen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach Artikel 77,
4. Kontrollen der Betriebe nach den Artikeln 78 und 91.
Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen.
Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll‑, Post‑, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). ↩
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